Hier findest Du alle Fragen zum Thema Provisionen für Deine Erweiterungen.
Als Erweiterungs Extension Partner erhältst Du eine Provision auf die Verkäufe Deiner Erweiterungen im Shopware Store.
Sofern die Summe der Provisionen zum Ende eines Monats den Betrag von EUR 100,00 übersteigt, wird dieser Betrag zum 15. des Folgemonats an Dich automatisch ausgezahlt.
Im Bereich Extension Partner unter Provisionen kannst Du über die Schaltfläche Provisionskonto anpassen Deine hinterlege Kontoverbindung ändern.
Ja. Im Plugin Extension Partner unter "Provisionen" kannst Du im Bereich "Gutschriften" Deinen Gutschriftsbeleg erneut über den Downloadbutton herunterladen, sofern der Status auf "Ausgezahlt" gesetzt ist.
Ja. Kontaktiere dafür einfach unsere Financial per E-Mail unter financial.services@shopware.com.
Ist die Summe der erhaltenen Provisionen unter 100,00 €? Eine Auszahlung erfolgt dann erst ab 100,00€ automatisch über den Account.
Sofern Themen wie "mangelhafter Support", "Kündigung des Plugin Extension Partner Vertrag", "zu viele Erweiterung-Rücknahmen" o.ä. in Klärung sind, nimm bitte direkt Kontakt mit uns unter alliances@shopware.com auf.
Für die Anbieter von Erweiterungen und Templates aus Deutschland ist zu beachten, dass der Verkauf über unseren Shopware Store gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu behandeln ist. Du erhältst also Deinen Anteil des Netto-Verkaufspreises zuzüglich derzeit 7% Umsatzsteuer, soweit sie vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Bitte informiere Deine Buchhaltung hierüber.
Hintergrund: Da Computerprogramme und damit Software zu den Sprachwerken zählen, welche durch das Urheberrecht geschützt sind, stellt sich regelmäßig die Frage, ob nicht auch auf Computerprogramme der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. Es gibt hierauf jedoch keine einheitliche Antwort. Der ermäßigte Steuersatz hängt von der vertraglichen Vereinbarung zwischen Urheber und Erwerber (Distributor) und der Nutzung der Software ab. Nur wenn mit dem Erwerb der Software zugleich Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung der Computerprogramme übertragen werden, kann ein – im Sinne des Umsatzsteuerrechts – förderungswürdiger Umsatz vorliegen, welcher dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7% unterliegt. Weitere Informationen hierüber erhältst Du von Deinem Steuerberater.